Vereinssatzung

Die unten stehende Vereinssatzung ist zur Zeit in Bearbeitung .

V E R E I N S S A T Z U N G

Vogtländischer Altertumsforschender Verein zu Hohenleuben e. V.

– Vereinssatzung des Vereins für Geschichte und Landeskunde –

Der am  29. Dezember 1825 gegründete Vogtländische Altertumsforschende Verein zu Hohenleuben, dessen Vereinsleben seit 1945 ruhte, gibt sich bei der Wiederaufnahme seiner Tätigkeit  den Namen

„Vogtländischer Altertumsforschender Verein zu Hohenleuben e. V.  – Verein für Geschichte und Landeskunde – „

und eine neue Vereinssatzung.

Sie beruht  auf den Traditionen des Vereins und entspricht den im Zusammenhang mit der Neugründung des Landes Thüringen zu stellenden Anforderungen.

I. Name, Sitz, Geschäftsjahr

§ 1

Der Verein führt den Namen „Vogtländischer Altertumsforschender Verein zu Hohenleuben e. V. – Verein für Geschichte und Landeskunde – „.

Sitz des Vereins ist Hohenleuben.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

II. Zweck und Ziele des Vereins

§ 2

  1. Der „Vogtländische  Altertumsforschende Verein“  hat den Zweck, die regionale und territoriale Geschichtsforschung im Thüringer Vogtland, in allen seinen früheren und jetzigen Bestandteilen, unabhängig vom Verlauf der Landesgrenzen, zu fördern. Dies wird ohne eine zeitliche Einschränkung und in einem weitgefaßten  kulturgeschichtlichen Rahmen geschehen.
    Eigene Forschungen seiner Mitglieder werden hierzu beitragen. Der Verein sieht ein weiteres Wirkungsfeld in der Denkmal- und Landschaftspflege.
    Die Anlage von eigenen Vereinssammlungen ist nicht beabsichtigt. Er sieht die Erhaltung, Bewahrung und Erweiterung seiner früheren Sammlungen an ihrem ursprünglichen Entstehungsort im Museum Hohenleuben Reichenfels zusammen mit diesem als eine grundsätzliche Aufgabe an.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Alle Einnahmen und etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Der Verein erfüllt seinen Zweck durch
    – regelmäßige Vorträge und Gespräche;
    – Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, Führungen und Exkursionen;
    – die Nutzung des „Jahrbuches des Museums Hohenleuben-Reichenfels“ als Publikationsorgan und die Herausgabe von Sonderveröffentlichungen im Bedarfsfall;
    – eine enge Zusammenarbeit mit Vereinen und Einrichtungen, welche sich ebenfalls zum wissenschaftlichen Zwecke mit der Geschichte, der Landeskunde und Denkmalpflege des Vogtlandes beschäftigen;
    – Gedanken- und Schriftenaustausch mit anderen orts- und landesgeschichtlichen Vereinen, Organisationen und Einrichtungen.

III. Verfassung des Vereins

§ 3  Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins sind
    – natürliche Personen (Einzelpersonen nach vollendetem 16. Lebensjahr), unabhängig von Wohnsitz und Beruf;
    -juristische Personen (Körperschaften, Behörden, Vereine u. a. Sponsoren);
    – Ehrenmitglieder (Mitglieder und Freunde, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben)
  2. Die Mitgliedschaft kann schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Der Vorstand kann durch Mehrheitsbeschluß eine Beitrittserklärung ohne Angabe von Gründen zurückweisen. Über die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung. Das neu beitretende Mitglied hat eine Einschreibgebühr und den vollen Beitrag für das laufende Jahr zu entrichten und erhält sofort alle Leistungen und Vergünstigungen, welche der Verein in diesem Jahr gewährt hat oder noch gewährt.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch
    – eine schriftliche Austritterklärung zum Ende des Geschäftsjahres,
    – Streichung auf Antrag des Schatzmeisters bei unbegründetem Rückstand des Mitgliedsbeitrages,
    – Ausschluß wegen vereinsschädigenden Verhaltens,
    – Ableben des Mitgliedes.
    Gegen einen vom Vorstand verfügten Ausschluß kann Beschwerde eingelegt werden, die der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorgelegt werden muß. Als Bestätigung des Ausschlusses erfordert diese Entscheidung eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
  4. Mitglieder sind zur Zahlung eines Jahresmitgliedsbeitrages verpflichtet, der auf der Jahreshauptversammlung für das kommende Geschäftsjahr festgelegt wird.
    Kooperative Mitglieder zahlen einen Mindestbeitrag von 50 Euro. Ehrenmitglieder sind von einer Beitragszahlung befreit. Höhere Beiträge werden als Spenden gern entgegengenommen. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 31. März für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten.Ausscheidende Mitglieder erhalten keine Leistungen oder erfolgte Zahlungen zurückerstattet.
  5. Die Mitgliedschaft berechtigt
    – zur Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins;
    – zum aktiven und passiven Wahlrecht zu den Jahreshauptversammlungen bei den personellen Entscheidungen;
    – zur Stellung von Anträgen und der Wahrnehmung aller demokratischen Rechte;
    – zur Unterrichtung über die Vereinsgeschäfte durch den Vereinsvorstand in geeigneter Weise;
    – zum losen Zusammenschluß zu Ortsgruppen mit mehreren Mitgliedern an anderen Orten, zur Bildung spezieller Arbeitsgruppen und zur
    Durchführung von Veranstaltungen in Abstimmung mit dem Vorstand;
    – zum Empfang der Vereinszeitschrift zum Subskriptionspreis und zur bevorzugten Publikation darin in Absprache mit dem Herausgeber;
    – zur Benutzung der wissenschaftlichen Bibliothek und des Archivs des Museums Hohenleuben-Reichenfels auf der Grundlage der Nutzungsordnung;
    – zum ermäßigten Eintritt in das Museum Reichenfels.
  6. Die Mitglieder sind verpflichtet, in ihrem jeweiligen öffentlichen und beruflichen Umfeld für die Vereinsziele zu wirken und sich dabei untereinander mit Rat und Tat zu unterstützen.

§ 4  Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Vereinsorgan. Sie findet in der Regeleinmal jährlich als Jahreshauptversammlung statt. Diese ist vom Vorstand rechtzeitig einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn es von mindestens einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragt wird.
  2. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören
    – die Wahl der Vorstandsmitglied;
    – die Beratung und Unterstützung des Vorstandes;
    – die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung;
    – die Entgegennahme des Kassenberichtes und die Entlastung des Schatzmeisters nach erfolgter Rechnungsprüfung;
    – die Genehmigung des Haushaltsplanes;
    – die Festlegung bzw. Änderungen der Satzung des Vereins;
    – die Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, für die Dauer  der Amtsperiode des Vorstandes;
    – die Beschlußfassung über die Höhe der Beiträge nach dem Vorschlag durch den Vorstand;
    – Entscheidungen über Anträge und Beschwerden der Mitglieder.
  3. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Kooperative Mitglieder benennen einen Vertreter und haben eine Stimme.
    Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit.
    Aus zwingenden Gründen abwesende Mitglieder können ihre Auffassungen zu einem Punkt der Tagesordnung schriftlich Einreichen. Diese sind auf Wunsch der Versammlung vorzutragen.
  4. Die Mitgliederversammlung bestimmt in geheimer Wahl die Vorstandsmitglieder, deren Einverständnis zur Kandidatur vorliegen muß. Notwendige personelle Veränderungen können nur durch die  Mitgliederversammlung  vorgenommen werden.
  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
  6. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist mit allen Rechten der ordentlichen Mitgliederversammlung gleichgestellt.

§ 5 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus sieben Mitgliedern. Diese legen nach ihrer Wahl durch die Mitgliederversammlung folgende Funktionen unter sich fest:
    Den Vorsitzenden, den ersten Stellvertreter des Vorsitzenden, den Schriftführer, den Schatzmeister, den ersten und den zweiten Beisitzer.
    Der Direktor des Museums Hohenleuben – Reichenfels gehört dem Vereinsvorstand ex officio an.
  2. Der Vorstand des Vereins wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er führt die Vereinsgeschäfte während der Dauer seiner Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes nach einer eigenen Geschäftsordnung.
  3. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung jährlich Rechenschaftspflichtig  über
    – das Vereinsleben,
    – die Einnahmen und Ausgaben des Vereins,
    – die Mitgliederbewegung.
    Er legt der Mitgliederversammlung den Arbeitsplan vor.
  4. Der Vorsitzende, der erste Stellvertreter, der Schriftführer und der Schatzmeister sind jeder für sich allein berechtigt, den Verein zu vertreten. Stellvertreter, Schriftführer und Schatzmeister sind jedoch verpflichtet, von ihrer Vertretungsbefugnis nur bei Verhinderung des Vorsitzenden oder nach Absprache mit ihm Gebrauch zu machen.
  5. Bei längere Verhinderung beider Vorsitzenden ist der Schriftführer, bei dessen Verhinderung der Schatzmeister, berechtigt, vorübergehend mit Einverständnis des übrigen Vorstandes die Amtsgeschäfte zu führen.
  6. Der Vorsitzende hat das Recht der Einsichtnahme in alle Geschäftsangelegenheiten einschließlich der Kassenführung des Vereins. Er beruft die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlung ein und leitet sie.
  7. Der Schriftführer erledigt laut Vereinssatzung den Schriftverkehr im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden und ist für die Aktenführung verantwortlich. Er führt das Protokoll in den Beratungen des Vorstandes und bei den Mitgliederversammlungen.

§ 6  Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins beschließen
– auf Grund einer Dreiviertelmehrheit getroffnen Entscheidungen, wenn mindestens die Hälfte der eingetragenen Mitglieder anwesend ist;
– wenn die gesetzliche Mindestmitgliederzahl für eine Vereinigung nicht mehr bereit ist, den Verein fortzuführen oder dieselbe unterschritten wird;
– ein noch vorhandenes Vereinsvermögen geht im Falle der Auflösung  an die Stadt Hohenleuben über, die es zugunsten des Museums Hohenleuben-Reichenfels verwenden muss.
– Die Vereinsakten gehen in den Bestand des Museums ein.

Vorstehende Vereinssatzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 16. April 1990, auf der die Wiederaufnahme der Tätigkeit des Vogtländischen Altertumsforschenden Vereins beschlossen wurde, angenommen.

Die Vereinssatzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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